Diverses, Drohne

DJI Mini 1 Drohnenverordnung

EU Drohnenverordnung für DJI Mavic MINI 1

EU Drohnen-Gesetz

Wichtig: Dieser Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit der DJI Mavic Mini 1. Andere Drohnen-Modelle fallen ggf. in eine andere Gewichtsklasse. 

Die DJI Mavic Mini 1 besitzt zwar noch keine EU-Klassifizierung im Sinne der neuen EU-Drohnenverordnung (also eine Einstufung in die Drohnen-Klasse C0 oder die Drohnen-Kategorie C1), doch durch ihr extrem geringes maximales Abflugs-Gewicht (MTOM) von unter 250 Gramm sind die Auflagen für diese Drohne dennoch minimal. Da sie vor dem 01.01.2023 auf den Markt gekommen ist, gelten für sie (als Bestandsdrohne) spezielle Übergangsregeln und Bestimmungen.

Hier eine Auflistung der Vorgaben, die beim Betrieb dieser Drohne erfüllt werden müssen:

Drohnen-Versicherung

Für die DJI Mavic MINI ist in jedem Falle eine Drohnenversicherung erforderlich. Dies ist aber weniger aufwendig und kostspielig, wie von den meisten angenommen. Eine gute Drohnenversicherung ist günstig und kostet nur wenige Euro im Jahr. Eine Haftpflichtversicherung für eine Drohne kann ganz einfach online und oft sogar ohne Vertragslaufzeit abgeschlossen werden.

Vorgaben DJI Mavic MINI 1

Die DJI Mavic Mini-Drohne kann basierend auf dem EU-Drohnengesetz in der Kategorie OPEN (Offen) und in der Unterkategorie A1 (nahe an Menschen) betrieben werden.

Dies bedeutet im Detail:

  • für die DJI Mavic Mini ist kein EU-Drohnenführerschein  (weder der großer EU-Drohnenführerschein = EU-Fernpiloten-Zeugnis noch der kleine EU-Drohnenführerschein = EU Kompetenznachweis mit Onlineprüfung) erforderlich.
  • es ist eine Registrierung des Drohnen-Betreibers (also in der Regel eine Registrierung des Piloten) beim Luftfahrtbundesamt (LBA) erforderlich. Es muß nicht die Drohnen selbst oder jede einzelne Drohne registriert werden. Der Betreiber des unbemannten Luftfahrtsystems (UAS Betreiber) erhält dort eine elektronische Registriernummer (e-ID), die er sichtbar auf der Drohne anbringen muß.
    (Die DJI MINI 2 fällt nicht unter die Regelung zur Befreiung der Registrierungspflicht bei Drohnen unter 250 Gramm, da sie laut DJI nicht nach den EU Richtlinie (2009/48/EG) als reines Spielzeug zertifiziert ist und außerdem eine Kamera besitzt – also einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten)
  • es ist eine Kennzeichnung der Drohne zum Beispiel mittels Drohnenkennzeichen / eine EU-Drohnen-Plakette erforderlich, welches die Registrierungsnummer des UAS-Betreibers enthalten muß.
  • es ist eine Drohnenversicherung / Drohnenhaftpflicht zwingend erforderlich.

Was darf ich mit der DJI Mavic MINI?

  • die erlaubte, maximale Flughöhe beträgt 120 Meter über Grund
  • Flug nur in Sichtweite (VLOS = Visual Line Of Sight = in Sichtweite). Ausnahme: die Drohne fliegt im Follow-Me-Modus (bei DJI Mavic MINI nicht vorhanden) oder es steht ein Beobachter neben dem Piloten und hat stattdessen die Drohne im Blick und ist im ständigen Kontakt mit dem Piloten
  • Privatsphäre beachten – keine Aufnahmen von Personen ohne Erlaubnis
  • das Fliegen ist in allen Unterkategorien der Kategorie OPEN erlaubt (Unterkategorie A1, A2 und A3). Also auch in der Nähe von Menschen – sogar von unbeteiligten Personen.
  • es dürften keine Menschenmassen / Menschenansammlungen überflogen werden
  • sollten unerwartet unbeteiligte Personen überflogen werden, so muss dieser Überflug schnellstmöglich beendet werden
  • das Fliegen ist auch in Wohngebieten / über Wohngrundstücken erlaubt
  • die Hersteller-Gebrauchsanweisung (also die DJI-Vorgaben / das Handbuch / Tutorials für die DJI Mavic Mini) müssen gelesen und beachtet werden
  • die DJI Mavic Mini darf ab einem Mindestalter von 16 Jahren allein geflogen werden. Das Fliegen auch unter 16 Jahren ist möglich, wenn der Flug von einer Flugberechtigten Person beaufsichtigt wird.

Wo darf ich fliegen?

  • nicht in der Nähe von Notfall-Einsätzen (Unfall / Katastrophe / Brand)
  • maximale Flughöhe beträgt 120 Meter
  • es gibt für die DJI Mavic Mini keine speziellen Einschränkungen für Wohngebiete – aber alte Einschränkungen bzgl. Häusern / Wohngrundstücken (siehe unten)
  • Flugverbotszonen sind zu beachten – diese werden nicht einheitlich in der EU-Drohnenverordnung, sondern länderspezifisch geregelt und vorgegeben (GEO-System).
    Hier bleibt abzuwarten, welche Zonen und Vorgaben für Deutschland definiert werden und wo / wie diese dann veröffentlicht werden.
  • aktuell veröffentlicht die Deutsche Flugsicherung (DFS) die Flugverbotszonen / GEO-Zonen / No Fly-Zonen / FlySafe-Zonen in ihrer DRONIQ-App, die man im Apple App Store und Google PlayStore kostenlos herunterladen kann
    Zukünftig wird es ggf. ein neues System geben, wo die Verbotszonen und Flugzonen eingesehen werden können.
  • Die folgenden Punkte der alten Drohnenverordnung 2017 (deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21b) wurden bisher noch nicht geändert und auch nicht durch andere Regelungen in der neuen EU-Drohnenverordnung abgelöst – daher haben diese aktuell ebenfalls weiterhin (in Deutschland) bestand:
    • 1,5 km Abstand zu Flugplätzen
    • 100 m Abstand zu Autobahnen / Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen / Oberleitungen und Kraftwerken / Unglücksorten etc.
    • kein Flug über Wohngrundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers. Einzige Ausnahme: Drohnen unter 250g ohne Kamera.

Textquelle: Drohnen.de


Mein kleiner EU-Drohnenführerschein = EU Kompetenznachweis mit Onlineprüfung
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